Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie vom 1. März 1993


Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen folgende Vereinbarung:

1. Trägerschaft

Die Deutsche Richterakademie wird von dem Bund und  den Ländern gemeinsam getragen. Sie verfügt über eine Tagungsstätte in Trier, eine Einrichtung des Landes Rheinland-Pfalz, und eine Tagungsstätte in Wustrau, eine Einrichtung des Landes Brandenburg.

2. Aufgaben

Die Deutsche Richterakademie dient der überregionalen Fortbildung der Richter aller Gerichtszweige und der Staatsanwälte. Sie soll Richter und Staatsanwälte in ihren Fachgebieten weiterbilden und ihnen Kenntnisse und Erfahrungen über politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und andere wissenschaftliche Entwicklungen vermitteln.

3. Arbeitsprogramm

Das Arbeitsprogramm der Deutschen Richterakademie wird in seinen Grundzügen von der Programmkonferenz jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Die Programmkonferenz bestimmt insbesondere die Zahl, die Dauer und die Thematik der durchzuführenden Tagungen und legt fest, welche Justizverwaltungen die Durchführung des Programms übernehmen. Das in den Grundzügen festgelegte Arbeitsprogramm wird von dem jeweiligen Veranstalterland entsprechend den von der Programmkonferenz bestimmten Richtlinien ausgefüllt.

4. Programmkonferenz

In der Programmkonferenz sind das Bundesministerium der Justiz und jede Landesjustizverwaltung mit einer Stimme vertreten; der Deutsche Richterbund (Bund der Richter und Staatsanwälte), die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr* (Fachgruppe Richter und Staatsanwälte) und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter wirken beratend mit. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so beschließt die Programmkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Den Vorsitz in der Programmkonferenz führt jeweils das Land, das der Justizministerkonferenz vorsitzt. *Jetzt: Gewerkschaft VERDI

5. Verwaltung der Deutschen Richterakademie

Die Deutsche Richterakademie wird von einem Direktor geleitet, der seinen Sitz in Trier hat. Er nimmt seine Dienstgeschäfte in angemessenem Umfang auch von Wustrau aus wahr.

Der Direktor wird auf gemeinsamen Vorschlag der Landesjustizverwaltungen Rheinland-Pfalz und Brandenburg im Einvernehmen mit den übrigen Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz von der Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz auf Zeit bestellt.Er muss Richter, Staatsanwalt oder Beamter des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt sein. Bestellt werden kann auch ein Diplomjurist, der in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zum Richter, Staatsanwalt oder höheren Verwaltungsbeamten bestellt wurde.

Der Direktor berät die Programmkonferenz bei der Erstellung des Jahresprogramms, koordiniert den Tagungsablauf in den beiden Tagungsstätten und unterstützt die Veranstalterländer bei der Planung und Durchführung der Tagungen. Er berichtet der Programmkonferenz über die bei seiner Tätigkeit gesammelten Erfahrungen und unterbreitet Vorschläge für neue Fortbildungskonzepte.

Die Tagungsstätten in Trier und Wustrau erhalten je einen Verwaltungsleiter und die erforderliche Zahl von Hilfskräften nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans. Die Verwaltungsleiter sind gegenüber den Bediensteten der von ihnen geführten Einrichtungen weisungsbefugt.

6. Kostenfragen

Den anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarf der laufenden Kosten der Deutschen Richterakademie tragen Bund und Länder - vorbehaltlich der nach dem Haushaltsrecht erforderlichen Bewilligungen - je zu Hälfte. Zu den laufenden Kosten gehören auch die Mittel für die Bauunterhaltung sowie für kleinere Um- und Erweiterungsbauten. Der auf die Länder entfallende Finanzierungsanteil wird von ihnen gemeinsam aufgebracht, und zwar zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder.

Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

Solange die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, der Freistaat Sachsen und das Land Berlin hinsichtlich seines östlichen Teils nicht in den Länderfinanzausgleich einbezogen sind, findet die aus der Anlage ersichtliche Übergangsregelung Anwendung.

Die Anteilsbeiträge des Bundes und der Länder werden im Laufe eines jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum 31. Mai und zum 30. November nach den Ansätzen der Haushaltspläne fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Rechnungsjahres ausgeglichen.

7. Haushalt

Die Länder Rheinland-Pfalz und Brandenburg stellen jeweils für die auf ihrem Gebiet befindliche Einrichtung den Haushaltsvoranschlag auf. Die Voranschläge werden sodann von einer gemeinsamen Kommission der Länder Rheinland-Pfalz und Brandenburg abgestimmt, die aus Vertretern der beiden Justizverwaltungen und dem Direktor der Deutschen Richterakademie besteht. Die Voranschläge für beide Teileinrichtungen werden als einheitliche Vorlage dem Bund und den übrigen Ländern zugeleitet. Diese bedarf zu ihrer Annahme der Zustimmung des Bundes und der Zustimmung der Länder mit Zweidrittel-Mehrheit.

Die Länder Rheinland-Pfalz und Brandenburg stellen sodann jeweils den Teil des gebilligten Haushaltsvoranschlags, der die auf ihrem Gebiet gelegene Einrichtung betrifft, in ihren Landeshaushalt ein. Die Prüfungsberichte der Rechnungshöfe von Rheinland-Pfalz und Brandenburg werden dem Bund und den Ländern zugeleitet.

8. Gebäude

Die im Eigentum der Länder Rheinland-Pfalz und Brandenburg stehenden Gebäude der Deutschen Richterakademie werden mit Einrichtung unwiderruflich und unentgeltlich dem Bund und den Ländern für die Zwecke der Deutschen Richterakademie zur Verfügung gestellt.

9. Geltungsdauer

Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden; in diesem Fall bleibt die Vereinbarung unter den übrigen Vertragschließenden in Kraft.

Bei einer Beendigung dieser Vereinbarung findet ein Ausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt, soweit diese zur Schaffung oder Erhöhung von Werten geführt haben. Nach der Kündigung eines Vertragschließenden finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

10. Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung tritt die von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg,  dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin,  der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein geschlossene Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie vom 12. Januar 1973 außer Kraft.

11. In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Deutsche Richterakademie - Tagungsstätte Trier: trier(at)deutsche-richterakademie.de - Tagungsstätte Wustrau: wustrau(at)deutsche-richterakademie.de